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Stellungnahme:

04.07.2024

RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025

Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025)

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A. Einleitung

Neben der Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung und der Gebühren der Gerichtsvollzieher sieht der Referentenentwurf (nachfolgend Entwurf) u.a. eine Anpassung der Honorarsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler vor. Diese wurden zuletzt im Januar 2021 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Inzwischen sind“, so der Entwurf, „die marktüblichen Vergütungen in diesen Bereichen deutlich gestiegen. Um die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu erhalten, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiterhin qualifizierte Sachverständige und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sind die diesbezüglichen Vergütungssätze des JVEG anzupassen.[1] Die Honorarsätze der Sachverständigen sollen um 9 % erhöht werden.[2]

Die nähere Befassung mit dem Entwurf zeigt, dass die insolvenzrechtlichen Sachverständigen von der Anpassung der Honorarsätze des JVEG ausgenommen sind.

Ungeachtet dessen heißt es in der Entwurfsbegründung:

„Für eine Reihe von Sachgebieten, auf denen Sachverständige ihre Leistung für die Justiz erbringen (…) legt das JVEG konkrete Honorarsätze fest. Diese Sätze beruhen auf einer Marktanalyse aus dem Jahr 2018. Wie für die Rechtsanwaltskanzleien sind auch für Sachverständige (…) die Bürokosten seither deutlich gestiegen. Aufgrund der gestiegenen Kosten werden für außergerichtliche Aufträge inzwischen deutlich höhere Vergütungen gefordert und auch gezahlt. Dadurch ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Marktpreisen und den Vergütungssätzen nach dem JVEG entstanden. Verschärfend wirkt sich dabei aus, dass die Vergütungssätze des JVEG für Sachverständige (…) durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nicht auf dem Niveau der damaligen Marktpreise, sondern mit einem Abschlag von 5 Prozent festgelegt wurden („Justizrabatt“). Im Ergebnis werden Aufträge der Justiz somit für Sachverständige (…) aus wirtschaftlicher Sicht zunehmend unattraktiv. Dadurch wird auch die Nachwuchsgewinnung im Bereich der öffentlich bestellten Sachverständigen zusätzlich beeinträchtigt.“ [3]

 

B. Im Einzelnen

Die Vergütung der im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen richtet sich nach § 9 Abs. 4 JVEG. Die Vorschrift wurde mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021[4] grundlegend reformiert und eine Regelung für den sogenannten „isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen“ sowie den zum vorläufigen[5] Sachwalter bestellten Sachverständigen eingeführt:

„Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.“

Zur Begründung der Höhe der Stundensätze hieß es im damaligen Gesetzentwurf:

„Der Stundensatz orientiert sich an den Stundensätzen für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete der Anlage 1 zum JVEG und berücksichtigt zudem, dass der isolierte insolvenzrechtliche Sachverständige anders als der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder vorläufiger Sachwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung nicht noch einen weiteren Vergütungsanspruch hat.

Der vorgeschlagene § 9 Absatz 4 Satz 2 übernimmt zunächst die Regelung des bisherigen § 9 Absatz 2 JVEG und erweitert diese auf den als Sachverständigen bestellten vorläufigen Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren nach den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung. (…) Der Honorarstundensatz soll unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich auf 95 Euro erhöht werden.“[6]

 

I. § 9 Abs. 4 Satz 1 JVEG (Vergütung des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen)

a)

Bereits bei der Anpassung 2021 wurde der Stundensatz (120,00 €) des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen lediglich im oberen Mittel der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Sachgebiete (Nr. 6) der Anlage 1 (Teil 1) zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG angesiedelt.

Diese betragen, inkl. eines Justizrabatts i.H.v. 5 %[7], für

  • Nr. 6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden: 135,00 €
  • Nr. 6.2 Besteuerung: 110,00 €
  • Nr. 6.3 Rechnungswesen: 105,00 €
  • Nr. 6.4 Honorarabrechnung von Steuerberatern: 105,00 €[8].

Bei der Anpassung des Stundensatzes (120,00 €) wurde 2021 bereits nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen auch im betriebswirtschaftlichen Sachgebiet Nr. 6.1 (Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden) liegt.

Dass die Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen neben insolvenzrechtlichen Kenntnissen auch vertiefte Kenntnisse im Steuer-, Arbeits-, Handels-, Gesellschafts- und Immobilienrecht, mithin einen multidisziplinären Ansatz, erfordert, blieb ebenfalls unberücksichtigt.

 

b)

Der Honorarstundensatz des isolierten Sachverständigen orientiert sich an den Stundensätzen für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete (Nr. 6) der Anlage 1 zum JVEG.[9] Diesbezüglich weist der Entwurf folgende Erhöhungen aus:

  • Nr. 6.1: Erhöhung von 135,00 €              auf 147,00 € /h
  • Nr. 6.2: Erhöhung von 110,00 €              auf 120,00 €/h
  • Nr. 6.3: Erhöhung von 105,00 €              auf 114,00 €/h
  • Nr. 6.4: Erhöhung von 105,00 €              auf 114,00 €/h

Da (auch) eine Erhöhung der Honorarstundensätze für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete vorgesehen ist, ist unverständlich, weshalb das Honorar des isolierten Sachverständigen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 JVEG trotz selbstverständlich auch dort gestiegener (Büro-)Kosten unverändert bleiben soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der vorgenannten Defizite der letzten Anpassung 2021 und auch, wenn der im damaligen Gesetzgebungsverfahren letztlich berücksichtigte „Justizrabatt“ bei § 9 Abs. 4 JVEG zu keinem weiteren Abzug führte.[10]

Nach wie vor hat der isolierte insolvenzrechtliche Sachverständige, anders als der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung auch keinen weiteren Vergütungsanspruch.

 

II. § 9 Abs. 4 Satz 2 JVEG (Vergütung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter, bzw. zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen)

Für den insolvenzrechtlichen Sachverständigen der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist, erfolgte mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 eine Erhöhung des Honorarstundensatzes auf 95,00 €/h.

Zuvor betrug die Vergütung des gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen 80,00 €/h.

Ausweislich der Gesetzesbegründung[11] zum damaligen § 9 Abs. 2 JVEG – der von § 9 Abs. 4 Satz 2 JVEG übernommen wurde[12] – orientierte sich die Höhe des Honorars dabei an der Honorargruppe 4 (80,00  €/h) der damaligen Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Für die Sachgebiete der ursprünglichen Honorargruppe 4[13] sah das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021[14] unterschiedliche Erhöhungen auf Stundensätze von 85,00 € bis 115,00 € vor. Bereits der durchschnittliche Stundensatz betrug damit 100,00 €/h.

Zur Erhöhung des Stundensatzes von 80,00 € auf lediglich 95,00 € führte die Gesetzesbegründung aus, dass diese (nun) „unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich“[15] erfolgt.

Diese Orientierung führte dazu, dass die Erhöhung auf 95,00 €/h bereits 2021 unterhalb der durchschnittlichen Erhöhung für die bisherigen Sachgebiete der Honorargruppe 4 (100,00 €/h) lag.

Soweit die Gesetzesbegründung[16] darauf abstellte, dass der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung noch einen weiteren Vergütungsanspruch habe, wurden die Fälle nicht berücksichtigt, in denen eine Kompensation des überdurchschnittlichen Aufwands des Sachverständigen durch Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/vorläufigen Sachwalters nicht stattfindet. Eine solche Kompensation soll im Gegenteil nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht möglich sein.[17]

Nachdem im Zuge der Reform 2021 die Erhöhung des Stundensatzes von 80,00 € auf (lediglich) 95,00  € „unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich“ erfolgte, zeigt sich folgende Entwicklung:

Der Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich stieg laut Statistischem Bundesamt von

  • 100 im Jahr 2020 auf
  • 101,4 im Jahr 2021
  • 102,8 im Jahr 2022
  • 105,4 im Jahr 2023.[18]

Der Index der tariflichen Stundenverdienste mit Sonderzahlungen im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich stieg laut Statistischem Bundesamt von

  • 100 im Jahr 2020 auf
  • 101,3 im Jahr 2021
  • 103,5 im Jahr 2022
  • 107,3 im Jahr 2023.[19]

Die Entwicklung der Stundenverdienste im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich zeigt seit 2020 eine stetige, zum Teil deutliche Erhöhung.

Weshalb diese Entwicklung sich nicht auch im Honorarstundensatz des § 9 Abs. 4 Satz 2 JVEG wiederfindet, bleibt unklar.

Bei den Gerichtskosten für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren sind mit Verweis auf die gestiegenen Sach- und Personalkosten[20], ebenfalls Erhöhungen vorgesehen[21].

Umso unverständlicher bleibt, weshalb für die insolvenzrechtlichen Sachverständigen keine Anpassung des Honorars erfolgt, obwohl sie im Eröffnungsverfahren regelmäßig einen Großteil der Ermittlungsaufgaben übernehmen.

Die Anregung des VID zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, dass das Stundenhonorar des vorläufigen Sachwalter-Sachverständigen grundsätzlich 15,00 €/h mehr als das des vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen betragen sollte, blieb bedauerlicherweise unberücksichtigt.

Der Vorschlag den vorläufigen Sachwalter bei seiner gutachterlichen Tätigkeit deutlich höher einzuordnen als den Sachverständigen, der zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, stand vor dem Hintergrund, dass sein Aufgabenkreis gegenüber dem des vorläufigen Insolvenzverwalters reduziert ist und er deshalb nicht die gleichen Paralleleffekte erzielen kann, die eine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit sich bringt.[22]

Selbst bei einer Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann eine vom Gesetzgeber beschränkte Vergütung des Sachverständigen in der überwiegenden Zahl der (kleinen) Fälle nicht durch hohe Vergütungen im anschließenden Insolvenzverfahren ausgeglichen werden. Gerade hier sind aber die Gerichte in besonderem Maß auf die Ermittlungsarbeit der Sachverständigen angewiesen, weil in kleinen Fällen oft nur noch diese Erkenntnisquelle zur Verfügung steht. Es bleibt deshalb unverständlich, warum der Gesetzgeber hier nicht reagiert und die Tätigkeit der Sachverständigen angemessen vergütet.

 

III. RVG-E Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)

Angehoben werden sollen auch die Gebühren für die Beratungshilfe im insolvenzrechtlichen Kontext.[23] Ob dies allein jedoch zu einer Belebung der Beratungshilfe im Bereich der Verbraucherinsolvenz und der (ehemaligen) Selbstständigen führen wird, darf bezweifelt werden.

Bereits im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wies der VID darauf hin, dass eine verstärkte Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung in Deutschland eine Verstetigung und Vereinfachung der Beratungshilfen für betroffene Schuldnerinnen und Schuldner voraussetzen würde.[24] Dies gilt in besonderem Maß für die Beratung von Nicht-Verbrauchern im insolvenzrechtlichen Sinn, die aufgrund der qualifikatorischen Anforderungen von den meisten Schuldnerberatungsstellen nicht abgedeckt werden kann.

 

IV. § 54 Abs. 1 Satz 2 GKG-E

Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG).

§ 54 Abs. 1 Satz 2 GKG-E sieht vor, dass, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, künftig nicht der Einheitswert, sondern der Grundsteuerwert maßgeblich ist.

Im Hinblick auf den Grundsteuerwert sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend die höchstrichterliche Rechtsprechung[25] im Blick behalten werden, die derzeit verfassungsrechtliche Bedenken formuliert.

 

C. Fazit

Nachdem die Anpassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in den vergangenen Jahren trotz erheblich gestiegener Betriebs- und Personalkosten der Berufsträger[26] äußerst gering ausfiel,[27] ist die Ausnahme des insolvenzrechtlichen Sachverständigen von der Anpassung der Honorarstundensätze des JVEG eine besondere und unverhältnismäßige Belastung.

Für den insolvenzrechtlichen Sachverständigen ist in § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 JVEG eine deutliche Erhöhung des Honorarstundensatzes im zweistelligen Prozentbereich vorzusehen.

 

 

Berlin, 04.07.2024

 

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

[1] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, S. 1, 45.

[2] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, S. 1.

[3] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, Begründung S. 47.

[4] Der VID hatte 2020 zum Referenten- sowie zum Regierungsentwurf Stellung genommen; die Stellungnahmen sind hier abrufbar: VID-Stellungnahme-zum-RegE-Kostenrechtsaenderungsgesetz-2021.pdf sowie vid-stellungnahme-zum-refe-des-jveg-aenderungsgesetzes-2020.pdf

[5] Eine Regelung zum vorläufigen Insolvenzverwalter fand sich zuvor bereits in § 9 II JVEG a.F.

[6] Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484 vom 19.10.2020, Begründung S. 66-67.

[7] Vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/24740, S. 77 der die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Honorarsätze des § 9 Abs. 5 JVEG sowie des Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG um einen „Justizrabatt“ i.H.v. 5 % reduzierte.

[8] Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG.

[9] Vgl. Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484 vom 19.10.2020, S. 67.

[10] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/24740, S. 32-33.

[11] Begründung des Gesetzesentwurfes zum 2. KostRMoG (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012),  S. 260.

[12] Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484 vom 19.10.2020, S. 67.

[13] Zur Honorargruppe 4 gehörten die Sachgebiete Nr. 2 (Akustik/Lärmschutz), Nr. 3 (Altlasten und Bodenschutz), Nr. 4.1 (Planung (Bauwesen)), Nr. 8 (Brandursachenermittlung), Nr. 11 (Elektrotechnische Anlagen und Geräte), Nr. 13.3 (Schadenfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung (Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau)) und Nr. 29 (Schiffe/Wassersportfahrzeuge).

[14] Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020, BGBl 2020 (I), 3229.

[15] Begründung Gesetzentwurf Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484, S. 67.

[16] Begründung Gesetzentwurf Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484, S. 67.

[17] Nach BGH, Beschluss vom 07.10.2021, IX ZB 4/20, Rz. 11 soll gerade kein Zuschlag auf die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters/Sachwalters gewährt werden für Tätigkeiten, die als insolvenzrechtlicher Sachverständiger erledigt wurden; Bestätigung des Beschlusses des BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08.

[18]  Statistisches Bundesamt Deutschland – GENESIS-Online: Tabelle abrufen (destatis.de), Abruf am 27.06.2024.

[19]  Statistisches Bundesamt Deutschland – GENESIS-Online: Tabelle abrufen (destatis.de), Abruf am 27.06.2024.

[20] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, S. 1.

[21] Vgl. RefE , Art. 1, Anpassungen der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GKG sowie Anpassungen der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG.

[22] Vgl. VID-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom 28.10.2020, S. 5, abrufbar unter VID-Stellungnahme-zum-RegE-Kostenrechtsaenderungsgesetz-2021.pdf.

[23] Vgl. RefE , Art. 7, Anpassungen der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG, so bspw. zu den Ziff. 2502, 2504 ff.

[24] Vgl. VID-Stellungnahmen zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 10.05.2024, abrufbar unter VID-StN-zur-Evaluation-d.-Gesetzes-zur-weiteren-Verkuerzung-des-Restschuldbefreiungsverfahrens-.pdf.

[25] Vgl. BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 78/23 sowie inhaltsgleich BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 79/23 zur AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell.

[26] Auf die deutliche Diskrepanz zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach § 81 StaRUG (Abs. 3: „Bei der Bemessung der Stundensätze berücksichtigt das Restrukturierungsgericht die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter. Im Regelfall beläuft sich der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten auf bis zu 350 Euro und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro.“) hatte der VID bereits in seiner Stellungnahme  zum RegE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 hingewiesen, abrufbar unter VID-Stellungnahme-zum-RegE-Kostenrechtsaenderungsgesetz-2021.pdf

[27] Vgl. Graeber in ZInsO 2024, 1039 ff. (Blick auf die Entwicklung der Höhe der Regelvergütungen von Konkurs- und Insolvenzverwaltern von 1972 bis heute inkl. der Kaufkraftbereinigung).

 

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