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FAQ:
Der „eigenverwaltende“ Schuldner wird so gleichsam zum „Insolvenzverwalter in eigener Sache“. Mit der Eigenverwaltung soll zugleich das vorhandene unternehmerische Know-how zur Sanierung genutzt werden, soweit dieses nicht durch frühere Fehler diskreditiert ist.
Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und während der Eigenverwaltung seine Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
Mit der Eigenverwaltung wird regelmäßig eine Sanierung angestrebt. Im Verbund mit einem Insolvenzplan kann sie zum Erhalt des Unternehmens beitragen, wenn es gelingt, das Vertrauen der Gläubiger und des Gerichts für eine solche Lösung zu erhalten. Hierzu wird oftmals ein erfahrener Insolvenzverwalter oder Sanierungsexperte für die Dauer des Verfahrens in die Geschäftsführung des Unternehmens berufen.